Bei 1,63 Promille kein Versicherungsschutz
Geschrieben von admin • Mittwoch, 14. März 2007 • Kategorie: KFZ-Versicherungen
Ein Radfahrer verlor seinen privaten Unfallversicherungsschutz aufgrund einer Alkoholisierung von 1,63 Promille. In dem Rechtsstreit entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 5 W 117/06), dass bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung besteht.
Ein Handwerker der sich privat für den Fall der vollen Invalidität gegen einen Unfall versichert hatte, schlug nach einer Party mit seinem Kopf auf eine Mauer auf. Er verletzte sich dabei schwer. Der Handwerker hatte zwar ein Fahrrad dabei, es konnte allerdings nicht geklärt werden, ob er dieses gefahren oder geschoben hatte. Das Gericht war zu der Ansicht gekommen, dass die Alkoholisierung von 1,63 Promille Unfallursache gewesen sei. Ist ein Unfall nur alkoholbedingt erklärbar, entfalle deshalb der Versicherungsschutz. Resultierend daraus muss auch bei voller Invalidität die Unfallversicherung nicht zahlen.

0 Kommentare
Kommentar schreiben